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Satzung

Förderverein Jugendpflege Groß Lafferde von 1998 e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Förderverein Jugendpflege Groß Lafferde "ATZE" fördert im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit die Jugendarbeit in Groß Lafferde, mit dem satzungsmäßigen Ziel, Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, ihre Freizeit und Ferien unter Anleitung zu gestalten.
(2) Er trägt den Namen "Förderverein Jugendpflege Groß Lafferde von 1998 e.V."
(3) Der Sitz ist in Groß Lafferde.
(4) Der Verein wurde im Vereinsregister des Amtsgerichts Peine am 17.10.2000 unter der Registernummer 884 eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die Aufgaben und Ziele des Fördervereins Jugendpflege Groß Lafferde e.V. sind in der Satzung wie folgt festgelegt:
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit in Groß Lafferde.
2. Das Ziel ist es, Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, ihre Freizeit und Ferien unter Anleitung zu gestalten.
3. Der Förderverein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(2) Die Mitglieder haben die Aufgaben,
1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Jugendlichen durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern,
2. die Interessen von Jugendlichen, ihren Gruppen und Zusammenschlüssen in der Öffentlichkeit zu vertreten,
3. gemeinsame Einrichtungen (Jugendräume, o. ä.) zu bewegen,
4. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen durch außerschulische Bildung anzuregen, zu planen und durchzuführen,
5. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten,
6. präventive Maßnahmen unterstützen, um autoritären, totalitären, nationalistischen, rassistischen, patriarchalischen und militärischen Tendenzen mit allen Kräften entgegenzuwirken;
7. insbesondere die Interessen von Mädchen durch spezifische Angebote zu wahren.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(3) Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck nachhaltig fördern will.
(4) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung, die auch eine Beitragsordnung beschließen kann.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§4a Regelungen zum Datenschutz
4a.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet.
4a.2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4a.3. Jedes Mitglied hat das Recht
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
4a.4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 5 Aufnahme und Ausschlüsse
(1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch fristgerechte schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Vereinsjahres. Das Vereinsjahr beginnt am 01.11. jeden Jahres.
2. durch den Tod des Mitglieds,
3. bei Ausschluss. Der Antrag aus Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Sollte im Vorstand keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. wegen Säumnis/Verzug bei der fälligen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags oder sonstiger verbindlicher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft. Etwaige Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Fristsetzungen sowie zivilrechtliche Maßnahmen des Vereins lassen die Rechtswirkung der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 6 Organe Die Organe des Fördervereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen zu vorgeschlagenen, beratenden, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne der in § 2 genannten Aufgaben und Ziele. Außerdem obliegt ihr die Wahl oder Abwahl des Vorstandes, sowie die Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern gem. § 5.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich durch den Vorstand eingeladen. Wird von 1/10 aller Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt, so muss der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
5. Beschlüsse werden, soweit hier nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei volljährige Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer/innen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auf Satzungsänderungen und Wahlen des Vorstandes sind dem Vereinsregistergericht anzuzeigen.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r). Jeder ist alleinvertretungsund zeichnungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin. Er unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt, wird geheim gewählt.
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand kann bis zu zwei Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren zu Beisitzern mit Rederecht berufen.

§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungsanträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Kommissionen, Ausschüsse, Arbeitskreise
1. Jugendliche, welche die Ausbildung zum Jugendgruppenleiter abgeschlossen haben (Juleica), können eigenständig, im Rahmen der Bestimmungen des § 2 dieser Satzung, Projekte planen und durchführen. Sie können weitere Jugendliche, die nicht im Besitz der Juleica sind, an den Planungen / Durchführungen beteiligen. Die Projekte werden zu Beginn des Jahres mit dem Vorstand abgestimmt. Die Jugendlichen erhalten ein Budget, in dessen finanziellen Rahmen sie eigenständig planen können.
2. Der Förderverein kann zur Organisation seiner Arbeit Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen, die die Beschlüsse der Organe umzusetzen helfen. In ihnen arbeiten Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder mit. Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitskreise sind keine Organe des Fördervereins; sie arbeiten den Organen zu. Sie haben kein eigenständiges Außenvertretungsrecht. Die Einsetzung von Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen kann nur durch Beschluss der Organe erfolgen. Sie können (etwa: jugendpolitischer Ausschuss), müssen aber nicht auf Dauer angelegt sein.

§ 11 Geschäftsordnung
Die Organe des Fördervereins geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lahstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige jugendpflegerische Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 26.11.1998 in Kraft. Aktualisiert am 05. April 2000 und so am 17.10.2000 im Vereinsregister eingetragen. Geändert in den Mitgliederversammlungen am 16.04.2008 und am 12.11.2008

Geändert in der Jahreshauptversammlung am 10.11.2021

Inken Oppermann (1. Vorsitzende)
Meike Berndzen (2. Vorsitzende)

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